Öffnungszeiten
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§ 1 Die Beschreibung der Versteigerungsgüter erfolgt mit großer Sorgfalt nach besten Gewissen. Sie können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden.
§ 2 Das Auktionsunternehmen versteigert ausschließlich im Namen und auf Rechnung seiner Auftraggeber, der Eigentümer. Falls eigene oder in Mitbesitz befindliche Gegenstände des Auktionshauses versteigert werden, wird hierauf besonders hingewiesen. Der Verkauf erfolgt wie besehen. Der Auktionator übernimmt keine Haftung für etwaige Mängel und unter Ausschluss jeglicher Gewähr. Auf Gutachten wird besonders hingewiesen.
§ 3 Der Auktionator ist berechtigt, die in der Versteigerungsliste aufgeführten Gegenstände außerhalb der Reihenfolge zu versteigern, zu vereinen, zu trennen, zurückzuziehen oder zu verweigern. Er kann auch den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen.
§ 4 Bei den zur Versteigerung gelangten Objekten ist mit dem Eigentümer ein Mindestpreis (Limit) vereinbart, mit dessen Ausruf die Versteigerung des Objekts beginnt.
§ 5 Der Auktionator behält sich vor, Beträge, um die ein neues Gebot vorherige Gebote mindestens übersteigen muss (Steigerungsspanne), bei jedem Objekt von Fall zu Fall festzulegen.
§ 6 Jeder Bieter bleibt an ein abgegebenes Gebot solange gebunden, bis dieser von einem anderen Bieter durch ein höheres gültiges Gebot überboten wird. Falls mehrere Bieter ein gleiches Gebot abgeben, gilt das Gebot, das zuerst in dieser Höhe abgegeben worden ist. Bei etwaigen Zweifeln oder Unklarheiten über die Geltung eines Gebots entscheidet der Auktionator nach seinem Ermessen, ob er den Zuschlag erteilt oder die Versteigerung wiederholt.
§ 7 Der Auktionator kann auch schriftliche Gebote zulassen, die ihm vor der Versteigerung übergeben werden. Die Ausführung erfolgt gewissenhaft, jedoch ohne Gewähr. Er wird bei Beginn der Versteigerung des Gegenstandes den Anwesenden vom Vorliegen eines schriftlichen Gebotes Mitteilung machen, jedoch ist er nicht verpflichtet, die Höhe des Angebots vor Ausbietung zu nennen.
§ 8 Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligen Ausrufen eines Gebotes kein höheres Gebot abgegeben wird. Der Zuschlag kann jedoch nur erteilt werden, wenn der Bieter, dem die Sache zugeschlagen werden soll, eine Bietnummer vorweist und mit Namen und Adresse in der ausliegenden Bieterliste eingetragen ist. Bieter, die für Dritte bieten, haben vor Beginn der Auktion die Vollmacht offenzulegen. Bieten Personen mit fremder Bieternummer, kann der Zuschlag verweigert werden. Die auf die Bietnummer eingetragene Person haftet in diesem Falle für diesen Missbrauch.
§ 9 Der Zuschlag verpflichtet zu Abnahme. Das Eigentum geht erst nach Zahlung des Kaufpreises, die Gefahr jeglichen Schadens jedoch bereits mit dem Zuschlag an den Käufer über.
§ 10 Mit dem Zuschlag ist ein Aufpreis von 16 % + 19 % MwSt. an den Auktionator zu richten, durch Bargeld oder per Scheck (Euro - oder bankbestätigter Scheck). Bei Verzögerung in der Zahlung haftet der Bieter für alle daraus entstehenden Schäden, insbesondere für Zins - und Währungsverluste. Eine Stundung des Kaufpreises findet grundsätzlich nicht statt, es sei denn, dass sie mit dem Auktionator vorher vereinbart wurde. Für diesen Fall ist eine Bietersicherheit an den Auktionator zu leisten, die 10 % des Mindestangebotes beträgt. Die Bietsicherheit kann durch Bargeld oder per Scheck geleistet werden. Bei schriftlichen Bietern ist Auktionsrechnung mit Zustellung fällig.
§ 11 Wird die Zahlung nicht sofort an den Auktionator geleistet oder die Abnahme der zugeschlagenen Sache verweigert, so findet die Übergaben an den Bieter nicht statt. Vielmehr gehen seine Rechte aus dem Zuschlag verloren. Der Auktionator kann ohne gerichtliches Verfahren für seine Auftraggeber die Sache in Besitz nehmen, und der Gegenstand kann auf Kosten des säumigen Bieters noch einmal versteigert werden. In diesem Falle haftet er für den Ausfall, dagegen hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch und kann von weiteren Geboten ausgeschlossen werden.
§ 12 Der Auktionator kann Kaufgelder, Kaufgeldrückstände sowie Nebenleistungen im eigenen Namen einziehen, bzw. einklagen.
§ 13 Die Abholung der ersteigerten Gegenstände muss innerhalb von 3 Tagen erfolgen, anderenfalls werden die Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Bieters einem Unternehmen zu Aufbewahrung übergeben. Die Haftung für die in dieser Zeit auftretende etwaige Beschädigung oder der Verlust der Gegenstände übernimmt der Auktionator nicht. Die Verwahrung und der Transport erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Bieters. Minderwertige Gegenstände werden zu Lasten des Erwerbers zur Müllverbrennung bzw. Deponie gebracht. Über den Wert der Sache in Sonderheit dieser Bestimmung entscheidet der Auktionator.
§ 14 Durch die Abgabe eines Gebots oder Erteilung eines schriftlichen Auftrages erkennt der Bieter vorstehende Bedingungen an. Über die Dauer der Versteigerung in diesen Räumen hat der Auktionator und seine Begleitperson Hausrecht.
§ 15 Der Ersteigerer hat die Möglichkeit, nach Schluss der Versteigerung nach Angabe der Auktionsnummer den Namen und die Anschrift des Auftraggebers zu erfahren. Der Auftraggeber hat gleichfalls das Recht, nach der Auktionsnummer den Namen und die Anschrift des Ersteigerers zu erfahren.
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtstand ist Sitz des Auktionshauses.
§ 17 Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die übrigen Bestimmungen. Etwaige unwirksame Bestimmungen sind gegebenenfalls durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die im Sinne und Zweck des Gewollten in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommen.